§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

Der Verein der Freunde Triesdorf und Umgebung e.V., gegründet am 25. April 1978 hat seinen Sitz in Triesdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

§ 2 (Zweck des Vereins)

1. 2. Der Verein setzt sich die Aufgabe, die Geschichte und das Kulturgut der ehemaligen markgräflichen Sommerresidenz Triesdorf und ihrer Umgebung zu erforschen und zu pflegen. Diese Aufgabe wird insbesondere erreicht durch:

a) Erforschung der Geschichte der ehemaligen markgräflichen Sommerresidenz und ihrer Umgebung

b) Dokumentation der Ergebnisse und deren Veröffentlichung

c) Enge Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen und Persönlichkeiten

d) Anregung der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen wie Vorträge, Ausstellungen, historische Führungen usw.

§ 3 (Mitglieder)

1. 2. 3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden, sofern sie sich zu der gemeinnützigen Aufgabe des Vereins bekennen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes, oder bei einem Beitragsrückstand von drei Jahren. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres und mit einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Auszuschließenden vorliegt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1. In der Mitgliederversammlung haben sämtliche Mitglieder jeweils eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgabe (§ 2) zu unterstützen und durch Vorschläge und Anregungen zu fördern.

2. Die rechtzeitige Entrichtung sämtlicher Beiträge gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 (Organe)

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung

§ 6 (Vorstand)

1. 2. 3. 4. 5. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassier sowie drei weiteren Beisitzern. Der Vorstand hält seine Sitzungen unter Leitung des 1. Vorsitzenden ab. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder getroffen. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes voraus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 7 (Beirat)

1. 2. 3. Der Beirat besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassier und höchstens sechs Beisitzern. Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Beirat tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.

4. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden jährlich einmal einberufen und von ihm geleitet. Der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sich folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Änderung der Satzung,

e) Wahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung, soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts handelt, durch ihre gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Sie können sich durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Mehrfachvertretungen sind nicht möglich. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelung in §§ 12 und 14 dieser Satzung. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist schriftlich mit Stimmenzetteln abzustimmen, wenn mehr als ein Bewerber für ein Amt vorhanden ist oder ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied es verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim

1. Vorsitzenden das Verlangen stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die einschlägigen Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 10 (Kassenwesen)

Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassier Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleistet werden.

§ 11 (Mitgliedsbeiträge)

1. 2. Der Verein erhebt vom den Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 12 (Satzungsänderungen)

Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur durch Beschluss von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung von  den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 13 (Steuerliche Bestimmungen)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere Förderung der Wissenschaft. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ansbach, der es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 festgelegten Zwecken im räumlichen Tätigkeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 14 (Auflösung)

1. 2. 3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über den Auflösungsbeschluss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheiden über die Auflösung des Vereins drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens unter Beachtung von § 13.

§ 15 (Redaktionelle Änderungen)

Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes Ansbach erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht vorzunehmen, um die Eintragungsfähigkeit herbeizuführen. Ebenso darf der Vorsitzende Änderungen der Satzung vornehmen, die der Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus dienlich sind.

§ 16 (Inkrafttreten)

Vorstehende Neufassung der Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 24. Oktober 1978 mit Änderung vom 18. Mai 1990 und tritt mit Wirkung vom 26. März 2004 in Kraft. Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. März 2004 ordnungsgemäß beschlossen.

Weidenbach, den 26. März 2004

Dr. Horst von Zerboni